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   BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86   

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https://dejure.org/1989,1635
BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86 (https://dejure.org/1989,1635)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1989 - IVb ZB 49/86 (https://dejure.org/1989,1635)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1989 - IVb ZB 49/86 (https://dejure.org/1989,1635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Erwerbsunfähigkeitsrente - Altersruhegeld - Rente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2
    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1995
  • NJW-RR 1989, 966 (Ls.)
  • MDR 1989, 724
  • FamRZ 1989, 723
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80

    Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86
    "a) Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine - nicht mehr entziehbare - Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Zahlbetrag eine über das Ehezeitende hinausreichende Zurechnungszeit berücksichtigt, so ist der Zahlbetrag der Rente für die Zwecke des Versorgungsausgleichs um die Zurechungungszeit zu bereinigen, bevor er mit dem fiktiv errechneten Altersruhegeld verglichen und auf diese Weise ermittelt wird, welches Versorgungsanrecht als das werthöhere in den Versorgungsausgleich einzustellen ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 = FamRZ 1984, 673).

    Ist dagegen die bezogene Rente höher, so ist sie dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß sie dem Ehegatten wieder entzogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 sowie zuletzt vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36).

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 129/86

    Einbeziehung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Invaliditätsrente

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86
    Ist dagegen die bezogene Rente höher, so ist sie dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß sie dem Ehegatten wieder entzogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 sowie zuletzt vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36).

    Demgemäß hat der Senat sogar bei einem Versicherten, der bei Ehezeitende erst 34 Jahre alt war, eine tatrichterliche Entscheidung gebilligt, die die Fortdauer der Invalidität und die Fortzahlung der tatsächlich bezogenen Rente hinreichend sicher prognostiziert hatte (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 aaO. S. 36).

  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 169/82

    Bewertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86
    Entgegen der Berechnungsweise des Amtsgerichts ist hierbei der Ehezeitanteil nicht nach dem Verhältnis der Werteinheiten aus der fiktiven Berechnung, sondern nach demjenigen aus der Berechnung der gezahlten Rente zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688).
  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 213/87

    Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86
    Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache IVb ZB 213/87 Bezug genommen, der den Beteiligten als Anlage zu dieser Entscheidung auszugsweise zur Kenntnis gebracht wird.
  • OLG Hamm, 14.02.1986 - 5 UF 279/83

    Korrektur eines Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 49/86
    Deshalb steht die Anrechnung einer Zurechnungszeit einer Heranziehung der bei Ehezeitende bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente nicht entgegen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1986, 578, 579; Soergel/Schmeiduch, BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 46).
  • BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94

    Versorgungsausgleich bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

    Zum vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rentenrecht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen ist, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, und wenn der tatsächliche Rentenzahlbetrag das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 und vom 15. März 1989 - IVb ZB 49/86 - FamRZ 1989, 723).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZB 63/95

    Einbeziehung einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Es ist zwar richtig, daß eine am Ende der Ehezeit bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt, nur dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wenn im konkreten Einzelfall mit ihrer Entziehung vor Erreichen der Altersgrenze nicht mehr zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 49/86 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 Erwerbsunfähigkeitsrente 4 = FamRZ 1989, 721).
  • OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 10 UF 85/06

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines ausgesetzten

    Denn nur dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, ist für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (BGH, FamRZ 1984, 673; FamRZ 1985, 688; FamRZ 1989, 723).
  • OLG Brandenburg, 13.08.2006 - 15 UF 43/06

    Versorgungsausgleich: Bewertung und Übertragung einer Leibrente aus

    a) Der Antragsteller bezieht seit dem 01.01.2001 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, mit deren Entzug nicht mehr zu rechnen ist, der mehr Entgeltpunkte zugrunde liegen als der fiktiv berechneten Altersrente und die deshalb für den Versorgungsausgleich maßgeblich ist (BGH, FamRZ 1985, 688; FamRZ 1989, 723).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.1998 - 2 UF 276/97

    Berufsunfähigkeitsrente; Erwerbsunfähigkeitsrente; Entziehbarkeit;

    Ist dagegen die bezogene Rente höher, so ist sie dem Versorgungsausgleich zugrunde zulegen, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß sie dem Ehegatten wieder entzogen wird (ständige Rechtsprechung des BGH, FamRZ 1989, 723, 724; ebenso Senat, FamRZ 1994, 904 ; vgl. auch LSK/Runge, § 1587 a, LS 34 u. 35).
  • OLG Hamm, 07.12.1990 - 10 UF 423/89

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Splitting ; Versorgungsausgleich

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